Konformitätserklärung nach PPWR: Muster und Pflichtangaben
Eine EU-Konformitätserklärung nach PPWR folgt dem Aufbau von Anhang VIII der Verordnung: eindeutige Kennung der Verpackung, Name und Anschrift des Herstellers, Gegenstand der Erklärung, angewandte Rechtsakte und Normen sowie Ort, Datum und Unterschrift. Unser Muster zeigt diese Angaben; die Erklärung für ein konkretes Produkt liegt im Datenblatt-Archiv.
Stand: 17.10.2026 · Geprüft von: Redaktion Elke Plastic GmbH · Informationen ohne Gewähr, keine Rechtsberatung.
Pflichtangaben auf einen Blick
| Angabe (Anhang VIII) | Inhalt | Prüfpunkt |
|---|---|---|
| Nummer und Kennung | Nummer der Erklärung und eindeutige Kennung der Verpackung | Passt zum Artikel, den du kaufst |
| Erzeuger | Name und Anschrift des Herstellers, gegebenenfalls seines Bevollmächtigten | Vollständig und eindeutig |
| Verantwortung | Hinweis, dass der Hersteller allein für die Ausstellung verantwortlich ist | Vorhanden |
| Gegenstand | Kennung der Verpackung zur Rückverfolgbarkeit und Beschreibung | Artikelnummer oder Charge genannt |
| Rechtsakte | Verweis auf die angewandten Rechtsakte der Union | Verordnung (EU) 2025/40 genannt |
| Normen und Spezifikationen | Angewandte harmonisierte Normen, gemeinsame oder andere technische Spezifikationen | Soweit angewandt, genannt |
| Notifizierte Stelle | Name, Anschrift, Kennnummer und Bescheinigung, falls anwendbar | Nur wenn eine Stelle beteiligt war |
| Ort, Datum, Unterschrift | Ort und Datum der Ausstellung, Name, Funktion und Unterschrift | Alles vorhanden |
Muster zum Ausfüllen
EU-Konformitätserklärung Nr. [ ] (Muster, kein Rechtsrat)
1. Eindeutige Kennung der Verpackung: [Bezeichnung, Artikelnummer / Charge]
2. Name und Anschrift des Herstellers (und gegebenenfalls seines Bevollmächtigten): [Name, Anschrift]
3. Die alleinige Verantwortung für die Ausstellung dieser Konformitätserklärung trägt der Hersteller.
4. Gegenstand der Erklärung (Kennung zur Rückverfolgbarkeit, Beschreibung der Verpackung): [Beschreibung]
5. Der unter Nummer 4 genannte Gegenstand erfüllt die Anforderungen der Artikel 5 bis 12 der Verordnung (EU) 2025/40, soweit sie anwendbar sind, insbesondere die Stoffbeschränkungen (Summe Blei, Cadmium, Quecksilber, sechswertiges Chrom höchstens 100 mg/kg) und, bei Lebensmittelkontakt, die PFAS-Grenzen (Art. 5 Abs. 5). Weitere angewandte Rechtsakte der Union: [Verweis].
6. Angewandte harmonisierte Normen, gemeinsame oder andere technische Spezifikationen: [Angabe]
7. Notifizierte Stelle, falls anwendbar: [Name, Anschrift, Kennnummer, Bescheinigung]
8. Zusätzliche Angaben: technische Dokumentation verfügbar auf Anfrage unter [Kontakt]
Unterzeichnet für und im Namen von: [Hersteller]. Ort und Datum der Ausstellung: [ ]. Name, Funktion, Unterschrift: [ ]
Konkrete Erklärungen zu unseren Artikeln: Datenblatt-Archiv.
So prüfst du eine Erklärung deines Lieferanten
- Name und Anschrift des Herstellers stehen drin
- Die Verpackung ist eindeutig gekennzeichnet, zum Beispiel mit Artikelnummer oder Charge
- Die angewandten Rechtsakte der Union sind genannt
- Ort, Datum, Name, Funktion und Unterschrift sind vorhanden
- Die Erklärung liegt in der Sprache vor, die der Mitgliedstaat verlangt
- Die technische Dokumentation ist auf Anfrage verfügbar
- Nachweise zu Schwermetallen liegen vor; bei Lebensmittelkontakt zusätzlich zu PFAS
- Die Ablage nach Verpackungsart ist eingerichtet
Mehr dazu: Konformitätserklärung: das brauchst du.
Unsere Erklärungen zu konkreten Artikeln
Die Konformitätserklärungen zu unseren Produkten findest du live im Datenblatt-Archiv, sortiert nach Produkt und als Download.
Häufige Fragen
Wer stellt die Konformitätserklärung aus?
Der Hersteller der Verpackung (Art. 15, 39). Importeure halten eine Kopie bereit (Art. 18). Wer Verpackungen unter eigenem Namen oder eigener Marke in Verkehr bringt, gilt als Hersteller und stellt sie selbst aus (Art. 21).
Ist das Muster rechtsverbindlich?
Nein. Das Muster folgt dem Aufbau von Anhang VIII und ersetzt keine Rechtsberatung. Verbindlich ist der Text der Verordnung (EU) 2025/40. Die Erklärung muss in der Sprache oder den Sprachen vorliegen, die der Mitgliedstaat vorschreibt (Art. 39 Abs. 2).
Muss die Erklärung für jeden Artikel vorliegen?
Die Erklärung wird für jede Verpackungsart ausgestellt und muss erkennen lassen, für welche Verpackung sie gilt (Anhang VII, Modul A, Nr. 4). Eine Ablage nach Artikel hilft, Erklärung und Verpackung eindeutig zuzuordnen.
Wie lange muss ich die Unterlagen aufbewahren?
Der Hersteller hält Erklärung und technische Dokumentation bei Einwegverpackungen fünf Jahre, bei wiederverwendbaren Verpackungen zehn Jahre ab dem Inverkehrbringen bereit (Art. 15 Abs. 3). Importeure halten die Kopie der Erklärung für dieselben Fristen bereit (Art. 18 Abs. 7).
