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PPWR-Status 2026: Das gilt seit 12.08.2026 und das kommt bis 2040

Die PPWR gilt seit dem 12.08.2026: Konformitätserklärung, technische Dokumentation, Grenzwerte und PFAS-Beschränkung. Dazu die Stufen bis 2040: Kennzeichnung, Recyclingfähigkeit, Rezyklat und Mono-PE als Weg.

Elke Plastic Team·· Aktualisiert: · 1 Min. Lesezeit
PPWR-Status 2026: EU-Verpackungsverordnung Pflichten und Fristen

Stand: 18.10.2026. Die EU-Verpackungsverordnung (Packaging and Packaging Waste Regulation, kurz PPWR) ist kein Zukunftsthema mehr: Die erste Stufe gilt seit dem 12.08.2026. Hier steht, was jetzt zu tun ist, was ab 2028 und 2030 folgt und warum sich der frühe Umstieg lohnt. Die Informationen sind ohne Gewähr und keine Rechtsberatung.

Was ist die PPWR?

Die Packaging and Packaging Waste Regulation (PPWR), Verordnung (EU) 2025/40, löst die bisherige Verpackungsrichtlinie 94/62/EG ab. Sie ist seit dem 11.02.2025 in Kraft und wird stufenweise anwendbar. Anders als eine Richtlinie ist sie eine Verordnung: Sie muss nicht erst in nationales Recht umgesetzt werden, sondern gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten.

Was seit dem 12.08.2026 gilt

Seit diesem Tag ist die Verordnung anwendbar. Das betrifft vor allem Nachweise und Stoffe:

  • Konformitätserklärung und technische Dokumentation: Hersteller müssen die Konformität ihrer Verpackungen erklären und die Unterlagen führen und aufbewahren.
  • Schwermetalle: Für die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom gilt ein Grenzwert.
  • PFAS: Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gilt eine Beschränkung.
  • Händler und Importeure: Importeure stellen vor dem Inverkehrbringen sicher, dass Konformitätsbewertung und technische Dokumentation vorliegen; Händler handeln mit gebührender Sorgfalt. Wer unter eigener Marke in Verkehr bringt, gilt selbst als Hersteller.

Die Nachweise zu unseren Produkten findest du in den PPWR-Datenblättern.

Die nächsten Stufen bis 2040

2028: Einheitliche Kennzeichnung

Verpackungen bekommen harmonisierte Angaben zu Material und Entsorgung. Der genaue Termin hängt von Durchführungsrechtsakten der EU-Kommission ab, die Pflicht gilt frühestens ab dem 12.08.2028.

2030: Recyclingfähigkeit, Rezyklat und Leerraum

Recyclingfähigkeit: Jede Verpackung wird in eine Leistungsstufe A, B oder C eingestuft. Verpackungen, die nicht mindestens Stufe C erreichen, dürfen frühestens ab dem 01.01.2030 nicht mehr in Verkehr gebracht werden: Maßgeblich ist der spätere Zeitpunkt aus dem 01.01.2030 und 24 Monaten nach Inkrafttreten der delegierten Rechtsakte (Art. 6). Die Einzelheiten legt die EU-Kommission in delegierten Rechtsakten fest.

Mono-Material: Mehrschicht-Verbunde wie der klassische PET / Aluminium / LDPE-Verbund gelten im Standard-Sortierprozess als schwer recycelbar. Mono-PE (reines Polyethylen) hat dagegen gute Voraussetzungen für das mechanische Recycling.

Rezyklat: Kunststoffverpackungen brauchen Mindestanteile an Rezyklat, je nach Verpackungsart etwa 10 bis 35 Prozent.

Leerraum: Bei Umverpackungen, Transportverpackungen und Verpackungen für den E-Commerce darf das Leerraumverhältnis höchstens 50 Prozent betragen, frühestens ab dem 01.01.2030 (Art. 24).

2038 und 2040: Strengere Klassen, höhere Quoten

Ab 2038 sind nur noch die Leistungsstufen A und B zulässig. Ab 2040 steigen die Rezyklatquoten auf etwa 25 bis 65 Prozent.

Alle Fristen mit Rechtsgrundlage findest du im PPWR-Zeitplan 2026 bis 2040.

Was bedeutet das praktisch?

Für Hersteller und Marken heißt das konkret:

  • Jetzt: Konformitätserklärungen der Lieferanten anfordern und ablegen.
  • 2026 bis 2028: Material-Audit aller Verpackungen: Was ist mono-rezyklierbar, was ist Verbund?
  • 2027: Tests mit alternativen Materialien, zum Beispiel Mono-PE statt Aluminium-Verbund.
  • 2028 bis 2029: Umstellung der nicht konformen Verpackungen.
  • 2030: Alle in der EU in Verkehr gebrachten Verpackungen erfüllen die Anforderungen der Stufe 2030.

Wer ist betroffen?

Die PPWR gilt für jeden, der Verpackungen in der EU in Verkehr bringt: vom Lebensmittel-Hersteller über den Online-Händler bis zum Importeur. Sie gilt neben dem deutschen Verpackungsgesetz (VerpackG) und der LUCID-Registrierungspflicht; nach unserem Stand ersetzt sie diese noch nicht. Als Privathaushalt hast du keine Pflichten aus der PPWR.

Unsere Empfehlung

Der größte Hebel liegt in der frühzeitigen Umstellung von Aluminium-Verbund auf Mono-PE bei Kaffee-, Tee- und Gewürzverpackungen. Wir bieten dazu Mono-PE-Beutel mit Aroma-Barriere an. Die Umstellung ist getestet und bei Specialty-Coffee, Tee-Manufakturen und Gewürzmarken bereits im Einsatz. An jedem Produkt zeigt dir die PPWR-Ampel, wo es steht.

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Häufige Fragen

Was gilt seit dem 12.08.2026?

Seit dem 12.08.2026 ist die PPWR (Verordnung (EU) 2025/40) anwendbar. Es gelten unter anderem die Summengrenze von 100 mg/kg für Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertiges Chrom (Art. 5 Abs. 4), die PFAS-Grenzen für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt (Art. 5 Abs. 5) sowie die Pflicht zu Konformitätserklärung und technischer Dokumentation.

Gibt es eine Mono-Material-Pflicht?

Nein. Die PPWR verlangt Recyclingfähigkeit in den Leistungsstufen A bis C, frühestens ab dem 01.01.2030 (Art. 6). Mono-Material wie Mono-PE erleichtert die Einstufung, ist aber nicht vorgeschrieben.

Was muss ich als Online-Händler tun?

Händler handeln mit gebührender Sorgfalt und prüfen unter anderem, ob der Hersteller im Herstellerregister eingetragen ist (Art. 19). Importeure stellen sicher, dass Konformitätsbewertung und technische Dokumentation vorliegen (Art. 18). Wer Verpackungen unter eigener Marke in Verkehr bringt, gilt selbst als Hersteller (Art. 21).

Wann kommt die einheitliche Kennzeichnung?

Frühestens am 12.08.2028, oder 24 Monate nach den zugehörigen Durchführungsrechtsakten, je nachdem, was später ist (Art. 12).

Wie hoch sind die Rezyklatquoten?

Frühestens ab dem 01.01.2030: 35 % bei den meisten Kunststoffverpackungen und 10 % bei kontaktempfindlichen Verpackungen aus anderen Kunststoffen als PET (Art. 7). Alle Werte stehen auf der Seite PPWR-Rezyklatquoten.

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